Zusätzlich zur Erfüllung der GLÖZ-Anforderungen und der Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Ökoregelungen gibt es noch weitere Fördermöglichkeiten auf freiwilliger Basis unter anderem über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM).
Die meisten Maßnahmen sind an Förderkulissen gebunden, wie etwa die an Moorboden- oder Gewässerschutz adressierten Maßnahmen. Wie auch bei den Öko-Regelungen reichen die freiwilligen Bewirtschaftungsverpflichtungen der AUKM über die Anforderungen der Konditionalität hinaus.
Insgesamt gibt es drei AUKM-Richtlinien mit unterschiedlichen Schwerpunkten.
1. Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität und des Bodenschutzes auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
- Teil II A: „Naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung“
- Teil II B: „Naturschutzorientierte Beweidung“
- Teil II C: „Naturschutzorientierte Ackernutzung“
- Teil II D: „Erhalt und Pflege von Streuobstbeständen“
- Teil II E: „Anbau großkörniger Leguminosen“
Bei den Teilen II A-D ist es für die Berater*innen und Landwirtschaftsbetriebe wichtig zu wissen, dass mit Inanspruchnahme der Richtlinie eine verpflichtende Beratung einhergeht. Diese muss von den Landwirtschaftsbetrieben innerhalb der ersten drei Jahre des Verpflichtungszeitraumes wahrgenommen werden.
Förderung AUKM Biodiversität und Bodenschutz | MLEUV (brandenburg.de)
2. Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
- Teil II A: „Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland“
- Teil II B: „Moorbodenschutzmaßnahmen“
- Teil II C: „Wasserrückhalt in der Landschaft“
- Teil II D: „Gewässerschutz- und Uferrandstreifen“
- Teil II E: „Extensive Ackernutzung an Gewässern, in Auen und in wassersensiblen Gebieten“
Förderung AUKM Klimaschutz und der Wasserqualität | MLEUV (brandenburg.de)
3. Richtlinie zur Förderung kooperativer Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
- Bei dieser Richtlinie liegt der Fokus auf der partnerschaftlichen/ kooperativen Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität in der Landwirtschaft. Gefördert werden daher Zusammenschlüsse (Kooperativen) aus mindestens drei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben, die gemeinschaftlich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in einem sinnvoll abgegrenzten Projektgebiet planen und umsetzen.
Förderung kooperativer Maßnahmen Klimaschutz | MLEUV (brandenburg.de)