Maßnahmen

Insgesamt gibt es sehr viele Maßnahmen, die die Biodiversität im Acker und im Grünland fördern können. Die Entscheidung, welche Maßnahme auf den jeweiligen Flächen des zu beratenden Landwirtschaftsbetriebes die „Beste“ ist, muss die Beratungskraft für jede Fläche treffen. Dies ist nur in Absprache mit den Bewirtschafter*innen möglich, da sie die Maßnahmen ja umsetzen müssen. Vorab ist es wichtig, die zu fördernden Ziele bzw. Zielarten festzulegen. Nur dann kann man die passenden Maßnahmen auswählen.

So bietet es sich beispielsweise im nassen Grünland an, die Feuchtgrünlandabhängigen Vogelarten, die Amphibien oder die jeweilige Vegetation zu fördern. Auf dem trockenen Ackerstandort guckt der Naturschutzberater, welche Ackerwildkräuter eventuell schon vorkommen und wie sie gefördert werden können. Meist reicht es nicht aus, eine einzige Maßnahme auszuwählen und damit alle Ziele zu erreichen.

Insgesamt ist auch eine gute Vernetzung der Naturschutzberater*innen vorteilhaft, um sich auszutauschen und auch bei ganz konkreten Fragen Unterstützung von den jeweiligen Fachleuten zu bekommen.

Bei sehr vielen Maßnahmen ist eine Förderung über Richtlinien des Landes, wie z.B. die Agrarumweltmaßnahmen oder Vertragsnaturschutz möglich.

  • Ackerbrache
  • Blühstreifen
  • Ackerrandstreifen
  • Lichtacker
  • Weite Reihe
  • Extensive Grünlandnutzung
  • Naturschutzfachliche Mahdtermine (frühe/späte Mahd, Mosaik Mahd, versetzte Mahd)
  • Altgrasstreifen
  • Kennarten- Programm/ artenreiche Wiesen
  • Aufwertung von Grünland
  • Hecken
  • Agroforst
  • Blüh- und Ackerrandstreifen
  • Lesesteinhaufen
  • Totholzhaufen
  • Bienenwall

AgrarNatur-Ratgeber der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
AgrarNatur-Ratgeber | Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (rheinische-kulturlandschaft.de)

Flyer & Broschüren des DVL zu Biotoppflege und Naturschutzmaßnahmen 
Publikationen | DVL

Landwirtschaft für Artenvielfalt (LfA) – Maßnahmen im Ackerbau, Grünland und Landschaftselemente
https://www.landwirtschaft-artenvielfalt.de/die-massnahmen

Informationsportal für die Biodiversitätsberatung (Life-Projekt)
https://www.business-biodiversity.eu/de/biodiversitaet-wissenspool

Maßnahmenfinder Biodiversität der Landwirtschaftskammer NRW
https://www.landwirtschaftskammer.de/biodiv/index.jsp

Maßnahmenkatalog der Naturschutzberatung Schleswig-Holstein
Angebotskatalog: Maßnahmen mit Fördermöglichkeiten | DVL Naturschutzberatung-SH

Naturschutz auf Ökoflächen – Niedersachsen
Naturschutz auf dem Öko-Hof – Kompetenzzentrum Niedersachsen

Fördermöglichkeiten

Die Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen kann nur in Zusammenarbeit aller Akteure erfolgen und bedarf individueller Fördermöglichkeiten, bei dessen Suche verschiedene Beratungskräfte  gern unterstützen. Im Folgenden möchten wir die Fördermöglichkeiten im Land Brandenburg vorstellen und vor allem auf die jeweiligen umfangreichen Informationsangebote hinweisen.

Ganz wesentlich für die Landwirte und Landwirtinnen ist die Vermeidung einer Doppelförderung.  Dazu hat das MLUK eine Tabelle mit verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten veröffentlicht (Stand September 2024).

Die meisten Landwirtschaftsbetriebe erhalten eine Flächengrundförderung (Direktzahlung), dadurch sind sie an die 9 Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) gebunden.
Dazu gehört beispielsweise der Erhalt von Dauergrünland, die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen oder die Bereitstellung eines Mindestanteils von nicht produktiver Fläche.
Diese GLÖZ-Standards müssen alle Betriebe erfüllen, hier kann die Beratungsfachkraft aber z.B. auch Vorschläge zu den Flächen machen, die als „nicht produktive Fläche“, im besten Fall also eine Brache, angelegt werden, so dass sie die bestmögliche Wirkung zur Erhöhung der Biodiversität entfalten.

  • GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
  • GLÖZ 2: Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
  • GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
  • GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
  • GLÖZ 5: Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
  • GLÖZ 6: Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten
  • GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
  • GLÖZ 8: Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland
  • GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland

Weitere freiwillige Maßnahmen können Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen der Ökoregelungen beantragen. Dies sind einjährige Maßnahmen sowohl für Acker- als auch Grünlandnutzung. Aktuell wird in Brandenburg die Ökoregelung 5 „Kennarten“ sehr gut angenommen, sie ist beispielsweise mit einer Fördersumme von 240,- Euro pro Hektar sehr gut ausgestattet.
Insgesamt gibt es 7 Öko-Regelungen, die z.T. untereinander kombinierbar sind.

  • ÖR 1: Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen
  • ÖR 1a: nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den sich aus oder auf Grund von Paragraph 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergebenden verpflichtenden Anteil hinaus
  • ÖR 1b: Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt
  • ÖR 1c: Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
  • ÖR 1d: Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
  • ÖR 2: Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent
  • ÖR 3: Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
  • ÖR 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs
  • ÖR 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
  • ÖR 6: Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
  • ÖR 7: Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten

Zusätzlich zur Erfüllung der GLÖZ-Anforderungen und der Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Ökoregelungen gibt es noch weitere Fördermöglichkeiten auf freiwilliger Basis unter anderem über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM).

Die meisten Maßnahmen sind an Förderkulissen gebunden, wie etwa die an Moorboden- oder Gewässerschutz adressierten Maßnahmen. Wie auch bei den Öko-Regelungen reichen die freiwilligen Bewirtschaftungsverpflichtungen der AUKM über die Anforderungen der Konditionalität hinaus.

Insgesamt gibt es 3 AUKM – Richtlinien mit unterschiedlichen Schwerpunkten.

1. Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität und des Bodenschutzes auf landwirtschaftlich genutzten Flächen 

  • Teil II A: „Naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung“
  • Teil II B: „Naturschutzorientierte Beweidung“
  • Teil II C: „Naturschutzorientierte Ackernutzung“
  • Teil II D: „Erhalt und Pflege von Streuobstbeständen“
  • Teil II E: „Anbau großkörniger Leguminosen“

Bei den Teilen II A-D ist es für die Berater*innen und Landwirtschaftsbetriebe wichtig zu wissen, dass mit Inanspruchnahme der Richtlinie eine verpflichtende Beratung einhergeht. Diese muss von den Landwirtschaftsbetrieben innerhalb der ersten 3 Jahre des Verpflichtungszeitraumes wahrgenommen werden.

Förderung AUKM Biodiversität und Bodenschutz | MLUK (brandenburg.de) 

2. Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • Teil II A: „Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland“
  • Teil II B: „Moorbodenschutzmaßnahmen“
  • Teil II C: „Wasserrückhalt in der Landschaft“
  • Teil II D: „Gewässerschutz- und Uferrandstreifen“
  • Teil II E: „Extensive Ackernutzung an Gewässern, in Auen und in wassersensiblen Gebieten“

Förderung AUKM Klimaschutz und der Wasserqualität | MLUK (brandenburg.de)

3. Richtlinie zur Förderung kooperativer Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • Bei dieser Richtlinie liegt der Fokus auf der partnerschaftlichen/ kooperativen Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität in der Landwirtschaft. Gefördert werden daher Zusammenschlüsse (Kooperativen) aus mindestens drei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben, die gemeinschaftlich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in einem sinnvoll abgegrenzten Projektgebiet planen und umsetzen.

Förderung kooperativer Maßnahmen Klimaschutz | MLUK (brandenburg.de) 

Neben den ÖR und AUKM können weitere freiwillige Maßnahmen, die in besonderem Maße die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Klimaschutz unterstützen über KULAP gefördert werden.

Die Richtlinie umfasst 3 Förderschwerpunkte. Darunter fallen die

  • Beibehaltung und Einführung ökologischer Anbauverfahren
  • als auch besonders nachhaltige Verfahren auf Dauergrünland
  • sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen

Mit einigen Ausnahmen sind grundsätzlich alle landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Mindestschlaggröße von 0,3 ha zuwendungsfähig. Die Antragstellung muss bis zum 31. Dezember vor dem Verpflichtungsbeginn erfolgen und bindet den Antragsteller an einen 2-jährigen Verpflichtungszeitraum.

Auch hier ist es wichtig eine mögliche Doppelförderung bereits im Vorfeld auszuschließen.

Hinweise dazu findet man unter anderem in einer Kombinationstabelle.

Förderung Kulturlandschaftsprogramm 2023 | MLUK (brandenburg.de)

Als weitere Fördermöglichkeit für Biodiversität auf Ackerstandorten können mehrjährige Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen über die Strukturelemente Richtlinie etabliert werden.

Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung zur Etablierung blütenreicher Bestände angelegt. Ackerrandstreifen hingegen entstehen dadurch, dass an einem oder mehreren Feldrändern eines Schlages nach der Aussaat bis zur Ernte keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen. Sie können während des Verpflichtungszeitraums auf wechselnden Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.

Grundsätzlich ist die Förderung an die Förderkulisse „Ackerrand- und Blühstreifen“ gebunden und bestimmte Größenkriterien erfüllen (0,3 Hektar, mind. 10 m u. max. 50 m breit).

Förderung naturbetonter Strukturelemente im Ackerbau | MLUK (brandenburg.de)

Über den Vertragsnaturschutz in Brandenburg können sich Landwirtschaftsbetriebe oder auch Landschaftspflegeorganisationen naturschutzfachliche Maßnahmen fördern lassen, die sich verstärkt auf den Erhalt und die Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten richten (z.B. gesetzlich geschützte Biotope).

Die Förderung kann für Offenland als auch für Waldstandorte beansprucht werden und wird jeweils in eigenen Verträgen mit den Landwirtschaftsbetrieben bzw. Landschaftspflegeorganisationen und dem Landesamt für Umwelt (LfU) geregelt.

Die Kombination von Vertragsnaturschutz (VN) und Agrarfördermaßnahmen (AUKM) oder auch anderen Drittmitteln ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss hier beachtet werden, dass die Vertragsinhalte (VN | AUKM) auf der gleichen Fläche nicht deckungsgleich sind.

Vertragsnaturschutz | Startseite | LfU (brandenburg.de)