Fördermöglichkeiten

Im Folgenden sind die Fördermöglichkeiten aufgeführt, die über die derzeitige Förderstruktur im Land Brandenburg zur Verfügung gestellt werden. Hier sollte in der Beratung geklärt werden, für welche Programme und welche Laufzeit noch Fördermittel bereitgestellt werden und ob ein Erstantrag oder nur ein Folgeantrag gestellt werden kann.  

Abgesehen davon kann die Umsetzung von Biodiversitäts- und Klimaschutzschutzmaßnahmen häufig nur in Zusammenarbeit von Akteuren der praktischen Maßnahmenumsetzung, Beratung und Verwaltung erfolgen. Bei der Suche nach individuellen Fördermöglichkeiten unterstützen verschiedene Beratungskräfte.  

Wesentlich für Landwirte und Landwirtinnen ist die Vermeidung einer Doppelförderung.  Um dem entgegenzuwirken hat das MLEUV eine Tabelle mit verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten veröffentlicht (Stand März 2026) 

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union wird 2026 neu verhandelt. Vielfach ist noch unklar, wie es nach 2027 weitergeht. Es werden weitreichende Änderungen erwartet, von denen auch die Biodiversitäts- und Klimaberatung betroffen ist. Eine gute Übersicht zu den Entwicklungen wird von der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume bereitgestellt. 

Die meisten Landwirtschaftsbetriebe erhalten eine Flächengrundförderung (Direktzahlung). Dadurch sind sie an die neun Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) gebunden.

Dazu gehört beispielsweise der Erhalt von Dauergrünland oder die Bereitstellung eines Mindestanteils von nicht-produktiver Fläche. Diese GLÖZ-Standards müssen alle Betriebe erfüllen. Die Beratungsfachkraft kann Vorschläge zu den GLÖZ machen, z.B. welche Flächen als „nicht-produktive Fläche“ ausgewiesen werden, so dass sie die bestmögliche Wirkung zur Erhöhung der Biodiversität entfalten.  

  • GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
  • GLÖZ 2: Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
  • GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
  • GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
  • GLÖZ 5: Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
  • GLÖZ 6: Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten
  • GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
  • GLÖZ 8: Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland
  • GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland

Weitere freiwillige Maßnahmen können Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen der Ökoregelungen beantragen. Dies sind einjährige Maßnahmen sowohl für Acker- als auch Grünlandnutzung. Aktuell wird in Brandenburg die Ökoregelung 5 „Kennarten“ sehr gut angenommen. Über den Nachweis von Kennarten auf artenreichem Grünland erfolgt eine ergebnisorientierte Honorierung mit 240 Euro / ha.
Insgesamt gibt es sieben Öko-Regelungen, die z.T. untereinander kombinierbar sind.

  • ÖR 1: Nicht-produktive Flächen: Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen
  • ÖR 1a: Bereitstellung von nichtproduktiven Flächen (Brachen) auf Ackerland über den verpflichtenden Anteil der GLÖZ-Standards hinaus
  • ÖR 1b: Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt
  • ÖR 1c: Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
  • ÖR 1d: Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
  • ÖR 2: Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau auf 10-30 % der Fläche, einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %
  • ÖR 3: Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
  • ÖR 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs
  • ÖR 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
  • ÖR 6: Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
  • ÖR 7: Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten

Zusätzlich zur Erfüllung der GLÖZ-Anforderungen und der Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Ökoregelungen gibt es noch weitere Fördermöglichkeiten auf freiwilliger Basis unter anderem über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM).

Die meisten Maßnahmen sind an Förderkulissen gebunden, wie etwa die an Moorboden- oder Gewässerschutz adressierten Maßnahmen. Wie auch bei den Öko-Regelungen reichen die freiwilligen Bewirtschaftungsverpflichtungen der AUKM über die Anforderungen der Konditionalität hinaus.

Insgesamt gibt es drei AUKM-Richtlinien mit unterschiedlichen Schwerpunkten.

1. Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität und des Bodenschutzes auf landwirtschaftlich genutzten Flächen 

  • Teil II A: Naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung
  • Teil II B: Naturschutzorientierte Beweidung
  • Teil II C: Naturschutzorientierte Ackernutzung
  • Teil II D: Erhalt und Pflege von Streuobstbeständen
  • Teil II E: Anbau großkörniger Leguminosen
  • Teil II F: Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren

Bei den Teilen II A-D ist es für die Berater:innen und Landwirtschaftsbetriebe wichtig zu wissen, dass mit Inanspruchnahme der Richtlinie eine verpflichtende Beratung einhergeht. Diese muss von den Landwirtschaftsbetrieben innerhalb der ersten drei Jahre des Verpflichtungszeitraumes wahrgenommen werden.

Förderung AUKM Biodiversität und Bodenschutz | MLEUV Brandenburg 

2. Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • Teil II A: Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland
  • Teil II B: Moorbodenschutzmaßnahmen
  • Teil II C: Wasserrückhalt in der Landschaft
  • Teil II D: Gewässerschutz- und Uferrandstreifen
  • Teil II E: Extensive Ackernutzung an Gewässern, in Auen und in wassersensiblen Gebieten

Förderung AUKM Klimaschutz und der Wasserqualität | MLEUV Brandenburg

3. Richtlinie zur Förderung kooperativer Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • Bei dieser Richtlinie liegt der Fokus auf der partnerschaftlichen/ kooperativen Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität in der Landwirtschaft. Gefördert werden daher Zusammenschlüsse (Kooperativen) aus mindestens drei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben, die gemeinschaftlich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in einem sinnvoll abgegrenzten Projektgebiet planen und umsetzen.

Förderung kooperativer Maßnahmen Klimaschutz | MLEUV Brandenburg

Neben den ÖR und AUKM können weitere freiwillige Maßnahmen, die in besonderem Maße die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Klimaschutz unterstützen, über KULAP gefördert werden.

Die Richtlinie umfasst zwei Förderschwerpunkte:

  • Besonders nachhaltige Verfahren auf Dauergrünland
  • Maßnahmen zur Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen

Mit einigen Ausnahmen sind grundsätzlich alle landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Mindestschlaggröße von 0,3 ha zuwendungsfähig. Die Antragstellung muss bis zum 31. Dezember vor dem Verpflichtungsbeginn erfolgen und bindet den Antragsteller / die Antragstellerin an einen 2-jährigen Verpflichtungszeitraum.

Auch hier ist es wichtig eine mögliche Doppelförderung bereits im Vorfeld auszuschließen.

Hinweise dazu findet man unter anderem in einer vom MLEUV herausgegebenen Kombinationstabelle(Exceltabelle).

Förderung Kulturlandschaftsprogramm | MLEUV Brandenburg

Als weitere Fördermöglichkeit für Biodiversität auf Ackerstandorten können in Brandenburg mehrjährige Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen über die Strukturelemente-Richtlinie etabliert werden.

Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung zur Etablierung blütenreicher Bestände angelegt. Ackerrandstreifen hingegen entstehen dadurch, dass an einem oder mehreren Feldrändern eines Schlages nach der Aussaat bis zur Ernte keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen. Sie können während des Verpflichtungszeitraums auf wechselnden Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.

Grundsätzlich ist die Förderung an die Förderkulisse „Ackerrand- und Blühstreifen“ gebunden und bestimmte Größenkriterien erfüllen (0,3 ha, mind. 10 m u. max. 50 m breit).

Förderung naturbetonter Strukturelemente im Ackerbau | MLEUV Brandenburg

Über den Vertragsnaturschutz (VN) wird die Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert, die von Landwirtschaftsbetrieben oder auch Landschaftspflegeorganisationen umgesetzt werden. Der Vertragsnaturschutz ermöglicht die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen des Landes Brandenburg und umfasst u.a. die Umsetzung von:

  • Maßnahmen zum gesetzlichen Biotop- und Artenschutz zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten und
  • Maßnahmen zur Erreichung der Erhaltungsziele des europäischen Netzes Natura-2000 und anderer Flächen mit hohem Naturschutzwert

Die Förderung kann für Offenland als auch für Waldstandorte beansprucht werden und wird jeweils in eigenen Verträgen mit den Landwirtschaftsbetrieben bzw. Landschaftspflegeorganisationen und dem Landesamt für Umwelt (LfU) geregelt.

Die Kombination von Vertragsnaturschutz (VN) und Agrarfördermaßnahmen (AUKM) oder auch anderen Drittmitteln ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss hier beachtet werden, dass die Vertragsinhalte (VN | AUKM) auf der gleichen Fläche nicht deckungsgleich sind.

Vertragsnaturschutz | Startseite | LfU Brandenburg